Absatz eins,Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach Paragraph 25, Absatz eins, sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
- Litera adie notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
- Litera bdie Kosten der Sichtvermerke;
- Litera cdie Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener Impfungen;
- Litera ddie Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30 S je Lichtbild.