BGBl. Nr. 288/1988
288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25ageändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
§ 25a.
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
a) die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
b) die Kosten der Sichtvermerke;
c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener Impfungen;
d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30 S je Lichtbild.
(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 lit. b Z 2, § 35b oder § 35c Anspruch auf Reisekostenersatz hat.