BGBl. Nr. 244/1989
244. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV-Novelle 1989) und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 27. April 1989, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV-Novelle 1989) und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25ageändertAbs 1 lit c
§ 25a.
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
a) die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
b) die Kosten der Sichtvermerke;
c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 30 S je Lichtbild.
(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1 Z 2, § 35b oder § 35c Anspruch auf Reisekostenersatz hat.