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BGBl. Nr. 282/1981

kundgemacht 17.06.1981 RIS↗Parlament↗
282. Bundesgesetz: 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 282/1981× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 22 § 0↗RIS↗
§ 216aufgehoben
in Kraft 01.01.1979 – 31.05.1981 · idF BGBl. Nr. 684/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 282/1981 § 216↗RIS↗

Witwerrente.

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Dem Witwer einer Versicherten, deren Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Witwerrente von jährlich 40 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Ehegattin seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
  2. Absatz 2,Witwerrente in dem in Absatz eins, bezeichneten Ausmaß gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
    3. Litera c
      der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
    4. Litera d
      der Mann im Zeitpunkt des Todes der Versicherten erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
    Die Witwerrente gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.