Absatz eins,Dem Witwer einer Versicherten, deren Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Witwerrente von jährlich 40 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Ehegattin seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
BGBl. Nr. 282/1981
282. Bundesgesetz: 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 216aufgehoben
Witwerrente.
Paragraph 216,
- Absatz 2,Witwerrente in dem in Absatz eins, bezeichneten Ausmaß gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
- Litera adas auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
- Litera bdie Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
- Litera cder Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
- Litera dder Mann im Zeitpunkt des Todes der Versicherten erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
Die Witwerrente gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.