BGBl. Nr. 285/1981
285. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG
Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (10. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 114neu
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
Paragraph 114,
Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.