Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Rentenansprüche ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.
BGBl. Nr. 285/1981
285. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG
Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (10. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
Paragraph 35,
- Absatz 2,Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn
- Ziffer einsdie Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,
- Ziffer 2der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.
- Absatz 3,Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
- Ziffer einsdurch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
- Ziffer 2die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
- Litera ader Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist; das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen;
- Litera bdem Anspruchsberechtigten auf Grund des Paragraph 31, des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.
- Absatz 4,Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (Paragraph 105, Absatz 2,) zu.
- Absatz 5,Leistungen nach Absatz 4, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz 2, Ziffer eins,) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
- Absatz 6,Der Aufenthalt in Grenzorten (Paragraph eins, Absatz 4,) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.