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BGBl. Nr. 296/1981

kundgemacht 26.06.1981 RIS↗Parlament↗
296. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz vom 19. Mai 1981, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 296/1981× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 1 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.09.1981 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 296/1981 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf die Familienbeihilfe ist durch die Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Die Familienbeihilfenkarte bildet die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe; sie hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
    2. Litera b
      den Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten, den Beruf und die Wohnanschrift des Anspruchsberechtigten,
    3. Litera c
      den Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten und die Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
    4. Litera d
      den Zeitpunkt, ab welchem die Familienbeihilfe gewährt wird,
    5. Litera e
      das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des genehmigenden Amtsorgans und das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde.
  4. Absatz 4,Den Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte kommt die Wirkung rechtskraftfähiger Bescheide nicht zu.
  5. Absatz 5,Die Familienbeihilfenkarte ist einzuziehen, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht; hievon ist die Person, für die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt worden ist, nachweislich zu verständigen.
  6. Absatz 6,Familienbeihilfenkarten können zu Kontrollzwecken befristet ausgestellt werden.