Absatz eins,Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt zu entscheiden.
BGBl. Nr. 296/1981
296. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz vom 19. Mai 1981, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13,
- Absatz 2,Der Anspruch auf die Familienbeihilfe ist durch die Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
- Absatz 3,Die Familienbeihilfenkarte bildet die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe; sie hat zu enthalten:
- Litera adie Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- Litera bden Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten, den Beruf und die Wohnanschrift des Anspruchsberechtigten,
- Litera cden Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten und die Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
- Litera dden Zeitpunkt, ab welchem die Familienbeihilfe gewährt wird,
- Litera edas Datum der Ausstellung, die Unterschrift des genehmigenden Amtsorgans und das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde.
- Absatz 4,Den Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte kommt die Wirkung rechtskraftfähiger Bescheide nicht zu.
- Absatz 5,Die Familienbeihilfenkarte ist einzuziehen, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht; hievon ist die Person, für die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt worden ist, nachweislich zu verständigen.
- Absatz 6,Familienbeihilfenkarten können zu Kontrollzwecken befristet ausgestellt werden.