Absatz 2,Die im Paragraph 161, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
BGBl. Nr. 307/1981
307. Bundesgesetz: 30. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung des Hochschulassistentengesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung und des Bundesgesetzes über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer
Bundesgesetz vom 10. Juni 1981, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (30. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle), das Hochschulassistentengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung und das Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L
Paragraph 40, (1) Das Entlohnungsschema römisch eins L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.
der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.
- Absatz 3,Neben den durch Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen römisch eins L gelten weiters die in der Anlage zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen.
- Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.