BGBl. Nr. 289/1988
289. Bundesgesetz: 39. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (39. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40geändertAbs 2
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L
§ 40.
(1) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.
(2) Die im § 161 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen und in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
… 7 unveränderte Absätze
(3) Neben den durch Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen I L gelten weiters die in der Anlage zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen.
(4) § 4 Abs. 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.