BGBl. Nr. 148/1988
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40geändertAbs 2
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L
§ 40.
(1) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.
(2) Die im § 161 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
… 7 unveränderte Absätze
(3) Neben den durch Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen I L gelten weiters die in der Anlage zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen.
(4) § 4 Abs. 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.