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BGBl. Nr. 37/1981

kundgemacht 06.02.1981 RIS↗
37. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Dezember 1980, mit der mehrere Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden, geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 37/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 3 § 0↗RIS↗
§ 29bneu
in Kraft 01.07.1981 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 37/1981 · danach: BGBl. Nr. 549/1984 § 29b↗RIS↗

Karenzurlaub

Paragraph 29 b, (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Absatz 3, ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
  4. Absatz 5,Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Absatz 3, Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  5. Absatz 6,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979 für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.