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BGBl. Nr. 549/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
549. Bundesgesetz: 35. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (35. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 549/1984× zu VBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 111 § 0↗RIS↗
§ 29bgeändertAbs 4
in Kraft 01.07.1981 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 37/1981 · danach: BGBl. Nr. 549/1984 § 29b↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 549/1984 · danach: BGBl. Nr. 651/1989 § 29b↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Karenzurlaub
§ 29b.
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei sechs Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.