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BGBl. Nr. 520/1981

kundgemacht 01.12.1981 RIS↗Parlament↗
520. Bundesgesetz: Mietrechtsgesetz — MRG
Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz — MRG)
Kundmachung BGBl. Nr. 520/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft 01.01.1982 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 520/1981 · danach: BGBl. I Nr. 147/1999 § 38↗RIS↗

Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde

Paragraph 38, Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf

  1. Ziffer eins
    Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
  2. Ziffer 2
    Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
  3. Ziffer 3
    Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen.