Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
BGBl. Nr. 520/1981
520. Bundesgesetz: Mietrechtsgesetz — MRG
Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz — MRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38neu
Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
Paragraph 38, Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
- Ziffer 3Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen.