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BGBl. I Nr. 147/1999

kundgemacht 13.08.1999 RIS↗Parlament↗
147. Bundesgesetz: Wohnrechtsnovelle 1999 – WRN 1999
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, die Exekutionsordnung, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Kleingartengesetz, das Bundessonderwohnbaugesetz 1982 und das Bundessonderwohnbaugesetz 1983 geändert werden (Wohnrechtsnovelle 1999 – WRN 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 210 § 0↗RIS↗
§ 38geändertText, Z 3
in Kraft 01.01.1982 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 520/1981 · danach: BGBl. I Nr. 147/1999 § 38↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 147/1999 § 38↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
§ 38. Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf
1. Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
2. Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
3. Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.
Schlagworte
Erhaltungsarbeit, Verbesserungsarbeit