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BGBl. Nr. 520/1981

kundgemacht 01.12.1981 RIS↗Parlament↗
520. Bundesgesetz: Mietrechtsgesetz — MRG
Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz — MRG)
Kundmachung BGBl. Nr. 520/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 520/1981 · danach: BGBl. I Nr. 19/1999 § 39↗RIS↗

Entscheidung der Gemeinde

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach Paragraph 37, Absatz eins, anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
  2. Absatz 2,Auf welche Gemeinden die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen eine gütliche Beilegung des Streites zu versuchen und, wenn der Versuch ohne Erfolg bleibt, auf Antrag eine Entscheidung zu fällen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1950. Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen und soll längstens binnen drei Monaten beendet sein. Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins bis 14 und 19 sowie Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 21 und Absatz 4, einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
  5. Absatz 5,Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften und die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.