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BGBl. I Nr. 19/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
19. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/1999× zu MRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 12 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 520/1981 · danach: BGBl. I Nr. 19/1999 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 19/1999 · danach: BGBl. I Nr. 113/2003 § 39↗RIS↗
Entscheidung der Gemeinde
§ 39.
(1) Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
(2) Auf welche Gemeinden die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.
(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen eine gütliche Beilegung des Streites zu versuchen und, wenn der Versuch ohne Erfolg bleibt, auf Antrag eine Entscheidung zu fällen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1950. Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen und soll längstens binnen drei Monaten beendet sein. § 37 Abs. Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden. Auf das Verfahren sind § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 14 und, 19 und 20a sowie Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden, im übrigen auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 Z 21 und Abs. 4 einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach § 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
(5) Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften und die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
ÜR: Art. IV Z 6, BGBl. Nr. 559/1985
Schlagworte
Stempelgebühr, Gebührenfreiheit