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BGBl. Nr. 191/1982

kundgemacht 29.04.1982 RIS↗
191. Bundesgesetz: Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981 zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Kundmachung BGBl. Nr. 191/1982× zu VH-ÜbermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz (VH-ÜbermG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 16.03.1982 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 191/1982 · danach: BGBl. I Nr. 128/2004 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des Paragraph 3, entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
  2. Absatz 2,Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen an die ausländische Empfangsstelle unmittelbar im Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten; dieser Weg ist auch bei einem weiteren Verkehr mit dieser ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.
  3. Absatz 3,Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.