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BGBl. Nr. 355/1982

kundgemacht 19.07.1982 RIS↗Parlament↗
355. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Bundesgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 355/1982× zu BPräsWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 182 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.10.1982 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 355/1982 · danach: BGBl. I Nr. 159/1998 § 13↗RIS↗

Paragraph 13, (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. Ziffer eins
    ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
  2. Ziffer 2
    der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte, (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 3, mit "ja" oder "nein" beantwortet hatte oder
  3. Ziffer 3
    überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet wurde (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder
  4. Ziffer 4
    zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 3, sowohl mit "ja" als auch mit "nein" beantwortet wurde oder
  5. Ziffer 5
    aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 3, mit "ja" oder "nein" beantworten wollte.
  1. Absatz 2,Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
  2. Absatz 3,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wahlwerber (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder zur Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.