Absatz 2,Im übrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
BGBl. Nr. 355/1982
355. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Bundesgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20, (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
- Absatz 3,Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 18, 19 und 20 Absatz eins und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß Paragraph 17, erster Satz ergibt.