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BGBl. Nr. 355/1982

kundgemacht 19.07.1982 RIS↗Parlament↗
355. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Bundesgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 355/1982× zu BPräsWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 182 § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.10.1982 – 14.03.1990 · idF BGBl. Nr. 355/1982 · danach: BGBl. Nr. 148/1990 § 20↗RIS↗

Paragraph 20, (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.

  1. Absatz 2,Im übrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
  2. Absatz 3,Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 18, 19 und 20 Absatz eins und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß Paragraph 17, erster Satz ergibt.