Absatz eins,Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz gelten für hauswirtschaftliche Berufsschulen folgende Bestimmungen.
BGBl. Nr. 365/1982
365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (7. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 129neu
römisch drei. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Paragraph 129,
- Absatz 2,Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe, Mädchen, die zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen.
- Absatz 3,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der hauswirtschaftlichen Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- Litera aReligion, Deutsch, Rechnen;
- Litera bMädchenhandarbeit, Hauswirtschaft, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Kinderpflege.
- Absatz 4,(Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaftliche Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen (Schuljahre).
- Absatz 5,(Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 6,(Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen der Paragraphen 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 7,Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz hat die Lehramtsausbildung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg zu erfolgen.