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BGBl. Nr. 365/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (7. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 365/1982× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 218 § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.09.1989 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 365/1982 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 28↗RIS↗

4. Polytechnischer Lehrgang.
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Paragraph 28, Aufgabe des Polytechnischen Lehrganges

  1. Absatz eins,Der Polytechnische Lehrgang hat die Aufgabe, für Schüler im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht die allgemeine Grundbildung im Hinblick auf das praktische Leben und die künftige Berufswelt zu festigen, sowie durch eine entsprechende Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten.
  2. Absatz 2,Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im lebenskundlichen, sozialkundlichen, wirtschaftskundlichen und naturkundlichen Bereich in besonderer Weise zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.