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BGBl. Nr. 365/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (7. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 365/1982× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 218 § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 01.09.1987 – 31.08.1995 · idF BGBl. Nr. 365/1982 · danach: BGBl. Nr. 435/1995 § 47↗RIS↗

Paragraph 47, Lehrplan der Berufsschulen.

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes);
    2. Ziffer 2
      Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung;
    3. Ziffer 3
      betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.
  2. Absatz 2,An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.
  3. Absatz 3,In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse und die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Ferner sind im Lehrplan Leibesübungen als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.