Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- Ziffer einsReligion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes);
- Ziffer 2Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung;
- Ziffer 3betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.