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BGBl. Nr. 435/1995

kundgemacht 30.06.1995 RIS↗Parlament↗
435. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 435/1995× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 4 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 1 lit a, Z 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 lit b
in Kraft 01.09.1987 – 31.08.1995 · idF BGBl. Nr. 365/1982 · danach: BGBl. Nr. 435/1995 § 47↗RIS↗
in Kraft 01.09.1995 – 31.08.2006 · idF BGBl. Nr. 435/1995 · danach: BGBl. I Nr. 91/2005 § 47↗RIS↗
§ 47. Lehrplan der Berufsschulen.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
1. a) Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes), Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache, Politische Bildung;
2. Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung;
3. b) betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.
(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.
(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse und die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.
(4) Ferner sind im Lehrplan Leibesübungen als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.