Absatz eins,Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
BGBl. Nr. 365/1982
365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (7. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66neu
Paragraph 66, Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.
- Absatz 2,Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.
- Absatz 3,Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Kollegs und Speziallehrgänge.