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BGBl. Nr. 365/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (7. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 365/1982× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 218 § 0↗RIS↗
§ 94neu
in Kraft 01.09.1985 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 365/1982 · danach: BGBl. I Nr. 96/1999 § 94↗RIS↗

TEIL C.
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.

Abschnitt römisch eins.
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
  2. Absatz 2,An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.