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BGBl. I Nr. 96/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/1999× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 1143 § 0↗RIS↗
§ 94geändertÜberschrift (neu) · 1. Bildungsanstalten für Kindergartenpä…: Überschrift
in Kraft 01.09.1985 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 365/1982 · danach: BGBl. I Nr. 96/1999 § 94↗RIS↗
in Kraft 01.09.1999 – 12.07.2001 · idF BGBl. I Nr. 96/1999 · danach: BGBl. I Nr. 77/2001 § 94↗RIS↗
TEIL C.
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Abschnitt I.
Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
… 4 unveränderte Absätze
§ 94.
(1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.
Schlagworte
Erziehungsaufgabe