BGBl. I Nr. 96/1999
96. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94geändertÜberschrift (neu) · 1. Bildungsanstalten für Kindergartenpä…: Überschrift
TEIL C.
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Abschnitt I.
Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
… 4 unveränderte Absätze
§ 94.
(1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.
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