BGBl. I Nr. 77/2001
77. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes und der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94geändertAbs 1
… 5 unveränderte Absätze
TEIL C.
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Abschnitt I.
Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 94.
(1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife Universitätsreife zu führen.
(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.
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