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BGBl. Nr. 370/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 370/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 1634 § 0↗RIS↗
§ 112neu
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 112↗RIS↗

Wirkung der Entscheidung.

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam.
  2. Absatz 2,Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit der Masseverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozeßgericht kann jedoch dem Masseverwalter den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreites an die Konkursmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Prozeß geführt hat.
  3. Absatz 3,Hat der Masseverwalter an dem Rechtsstreite nicht teilgenommen, so haben die bestreitenden Gläubiger auf die Vergütung der Kosten aus der Konkursmasse so weit Anspruch, als durch die Führung des Rechtsstreites der Konkursmasse ein Vorteil zugewendet worden ist.