BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 112geändertAbs 1 bis Abs 3
Wirkung der Entscheidung.
§ 112.
(1) Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern wirksam.
(2) Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit der Masseverwalter Insolvenzverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozeßgericht kann jedoch dem Masseverwalter Insolvenzverwalter den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreites an die Konkursmasse Insolvenzmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Prozeß geführt hat.
(3) Hat der Masseverwalter Insolvenzverwalter an dem Rechtsstreite nicht teilgenommen, so haben die bestreitenden Gläubiger auf die Vergütung der Kosten aus der Konkursmasse Insolvenzmasse so weit Anspruch, als durch die Führung des Rechtsstreites der Konkursmasse Insolvenzmasse ein Vorteil zugewendet worden ist.
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