Absatz eins,Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung.
BGBl. Nr. 370/1982
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Aufträge und Anträge.
Paragraph 26,
- Absatz 2,Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
- Absatz 3,An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.