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BGBl. Nr. 370/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 370/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 1634 § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 28↗RIS↗

Anfechtung.

a)wegen Benachteiligungsabsicht.

Paragraph 28,

Anfechtbar sind:

  1. Ziffer eins
    Alle Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat;
  2. Ziffer 2
    alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte;
  3. Ziffer 3
    alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte;
    1. Litera b
      wegen Vermögensverschleuderung.
  4. Ziffer 4
    die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte.