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BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 422652 § 0↗RIS↗
§ 28geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 4
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 28↗RIS↗
Anfechtung.
a)wegen a) wegen Benachteiligungsabsicht.
§ 28.
Anfechtbar sind:
1. Alle Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat;
2. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte;
3. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber seinem Ehegatten - Ehegatten- vor oder während der Ehe - Ehe- oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte;
b) wegen Vermögensverschleuderung.
4. die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gemeinschuldner Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte.
Schlagworte
Kaufvertrag, Tauschvertrag