die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
BGBl. Nr. 370/1982
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58neu
Ausgeschlossene Ansprüche.
Paragraph 58,
Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
- Ziffer 3Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen.