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BGBl. Nr. 371/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
371. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaftern mit beschränkter Haftung, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Genossenschaftskonkursverordnung geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) 2 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2
in Kraft 01.04.1918 – 31.12.1982 · idF RGBl. Nr. 105/1918 · danach: BGBl. Nr. 371/1982 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 371/1982 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß Anwendung, wenn die Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit von Gläubigern oder eines hinreichenden Vermögens unterbleibt oder der Konkurs aus einem dieser Gründe aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.
(2) Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§§ 73, Absatz§ 72 Abs. 2, und § 166 Absatz 2, K. O Abs. 2 KO) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.
Anmerkung
Zu Abs. 1 letzter Satz: Unter dem Registergericht ist nunmehr das Firmenbuchgericht zu verstehen (vgl. Art. XXII Abs. 3, BGBl. Nr. 10/1991).