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RGBl. Nr. 105/1918

kundgemacht 23.03.1918 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 105/1918× zu GenIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.04.1918 – 31.12.1982 · idF RGBl. Nr. 105/1918 · danach: BGBl. Nr. 371/1982 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß Anwendung, wenn die Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit von Gläubigern oder eines hinreichenden Vermögens unterbleibt oder der Konkurs aus einem dieser Gründe aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.
  2. Absatz 2,Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraphen 73,, Absatz 2, und 166 Absatz 2, K. O.) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (Paragraph 2,) keine Deckung finden.