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BGBl. Nr. 371/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
371. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaftern mit beschränkter Haftung, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Genossenschaftskonkursverordnung geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 6 § 0↗RIS↗
§ 104neu
in Kraft 01.01.1983 – 28.02.1994 · idF BGBl. Nr. 371/1982 · danach: BGBl. Nr. 153/1994 § 104↗RIS↗

Paragraph 104, Entlastung

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Diese Frist verlängert sich in demselben Ausmaß, wie der Aufsichtsrat die Frist gemäß Paragraph 125, Absatz eins, verlängert. Der Aufsichtsrat kann jedoch im Einzelfall die Frist zur Beschlußfassung durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens weitere zwei Monate verlängern.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung über die Entlastung ist mit der Verhandlung über die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) zu verbinden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 6, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,.)