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BGBl. Nr. 153/1994

kundgemacht 04.03.1994 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 153/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 18 § 0↗RIS↗
§ 104geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1983 – 28.02.1994 · idF BGBl. Nr. 371/1982 · danach: BGBl. Nr. 153/1994 § 104↗RIS↗
in Kraft 01.03.1994 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 153/1994 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 104↗RIS↗
§ 104. Entlastung
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Diese Frist verlängert sich in demselben Ausmaß, wie der Aufsichtsrat die Frist gemäß § 125 Abs. 1 verlängert. Der Aufsichtsrat kann jedoch im Einzelfall die Frist zur Beschlußfassung durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens weitere zwei Monate verlängern.
(2) Die Verhandlung über die Entlastung ist mit der Verhandlung über die Gewinnverteilung (§ 126) zu verbinden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) der Hauptversammlung vorzulegen. § 125 Abs. 6 5 über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 371/1982.)