Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Verteilung des Reingewinns (Gewinnverteilung). Für die Verlängerung der Frist gilt Paragraph 104, Absatz eins, sinngemäß.
BGBl. Nr. 371/1982
371. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaftern mit beschränkter Haftung, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Genossenschaftskonkursverordnung geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 126neu
Paragraph 126, Gewinnverteilung
- Absatz 2,Der Vorstand hat einen Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Hauptversammlung vorzulegen.
Paragraph 125, Absatz 6, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
- Absatz 3,An den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluß ist die Hauptversammlung gebunden. Sie kann jedoch den Reingewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist,
Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hiedurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.
- Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,.)