BGBl. Nr. 153/1994
153. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 126geändertAbs 1
§ 126. Gewinnverteilung
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Verteilung des Reingewinns (Gewinnverteilung). Für die Verlängerung der Frist gilt § 104 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Der Vorstand hat einen Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Hauptversammlung vorzulegen.
(3) An den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluß ist die Hauptversammlung gebunden. Sie kann jedoch den Reingewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist,
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 371/1982.)