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BGBl. Nr. 153/1994

kundgemacht 04.03.1994 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 153/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 18 § 0↗RIS↗
§ 126geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1983 – 28.02.1994 · idF BGBl. Nr. 371/1982 · danach: BGBl. Nr. 153/1994 § 126↗RIS↗
in Kraft 01.03.1994 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 153/1994 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 126↗RIS↗
§ 126. Gewinnverteilung
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Verteilung des Reingewinns (Gewinnverteilung). Für die Verlängerung der Frist gilt § 104 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Der Vorstand hat einen Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 125 Abs. 6 5 über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
(3) An den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluß ist die Hauptversammlung gebunden. Sie kann jedoch den Reingewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist,
Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hiedurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 371/1982.)