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BGBl. Nr. 371/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
371. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaftern mit beschränkter Haftung, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Genossenschaftskonkursverordnung geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 6 § 0↗RIS↗
§ 209neu
in Kraft 01.01.1983 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 371/1982 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 209↗RIS↗

Paragraph 209, Pflichten der Abwickler

  1. Absatz eins,Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; um schwebende Geschäfte zu beenden, können sie auch neue eingehen.
  2. Absatz 2,Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands; sie unterliegen wie dieser der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
  3. Absatz 3,Das Wettbewerbsverbot des Paragraph 79, gilt für sie nicht.