BGBl. Nr. 371/1982
371. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaftern mit beschränkter Haftung, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Genossenschaftskonkursverordnung geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83neu
Paragraph 83, Vorstandspflichten bei Verlust
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen, daß ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen.