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BGBl. Nr. 371/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
371. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaftern mit beschränkter Haftung, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Genossenschaftskonkursverordnung geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 6 § 0↗RIS↗
§ 94neu
in Kraft 01.01.1983 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 371/1982 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 § 94↗RIS↗

Paragraph 94, Einberufung des Aufsichtsrats

  1. Absatz eins,Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  2. Absatz 2,Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat muß mindestens dreimal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten.