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BGBl. Nr. 434/1982

kundgemacht 03.09.1982 RIS↗
434. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Forschungsförderungsgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 10. August 1982, mit der das Forschungsförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 434/1982× zu FTFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 04.09.1982 – 31.08.2004 · idF BGBl. Nr. 434/1982 · danach: BGBl. I Nr. 73/2004 § 18↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 18, (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in ihren Wirkungsbereich fallen, den sachlich in Betracht kommenden Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten; sie können dies auch aus eigenem tun. Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)

  1. Absatz 2,Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen auf die leitenden Grundsätze und Ziele im Sinne des Paragraph eins, des Forschungsorganisationsgesetzes sowie auf die von der Bundesregierung auf Grund des Forschungsorganisationsgesetzes erstellten Planungen, insbesondere auf allfällige Forschungsschwerpunkte der Bundesregierung, Bedacht zu nehmen. Die Förderungswürdigkeit ist dabei im besonderen vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die Entwicklung der Wissenschaften in Österreich und vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die österreichische Volkswirtschaft zu beurteilen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist nur zulässig, wenn ohne sie das Vorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Gewährung eines Förderungsbeitrages ist nur dann und insoweit zulässig, als das Förderungsziel nicht auch durch ein Darlehen erreicht werden kann. Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer 12,)
  2. Absatz 3,Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß Paragraph 13, des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist. Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)