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BGBl. Nr. 434/1982

kundgemacht 03.09.1982 RIS↗
434. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Forschungsförderungsgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 10. August 1982, mit der das Forschungsförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 434/1982× zu FTFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 04.09.1982 – 11.07.2000 · idF BGBl. Nr. 434/1982 · danach: BGBl. I Nr. 48/2000 § 27↗RIS↗

ABSCHNITT römisch sechs

Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 27, Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als Mitglied eines der in den Paragraphen 5, 12 und 17 Absatz eins, angeführten Organe, als Sachverständigem (Paragraph 20,) oder als Angestelltem des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse eines der beiden Fonds oder des Forschungsförderungsrates oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch vier; Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 16)