Absatz eins,Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern mit Beiwagen sowie Anhänger müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2,, hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, paarweise rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.
BGBl. Nr. 631/1982
631. Bundesgesetz: 7. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. November 1982, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (7. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18, Bremsleuchten
- Absatz 2,Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein, mit der beim Betätigen jeder Bremsanlage Bremslicht ausgestrahlt wird; Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, gilt sinngemäß. Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei
- Litera aInvalidenkraftfahrzeugen,
- Litera bZugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- Litera cMotorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,
- Litera dEinachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,
- Litera eselbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- Litera flandwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
- Litera gAnhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,
- Litera hAnhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in der Litera b, c, oder e angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.
- Absatz 3,Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
- Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 64, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
- Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 4 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge vorgeschrieben sind.