Absatz eins,Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; Paragraph 82, Absatz 4, gilt sinngemäß. Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
BGBl. Nr. 631/1982
631. Bundesgesetz: 7. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. November 1982, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (7. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85neu
Paragraph 85, Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 62, über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.