Absatz eins,Die Träger der Pensionsversicherung haben durch Einlagen im Sinne des Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 4, eine kurzfristig verfügbare Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve hat am Ende eines Geschäftsjahres ein Vierzehntel des Pensionsaufwandes dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).
BGBl. Nr. 647/1982
647. Bundesgesetz: 38. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Wohnungsbeihilfengesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden (38. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 444aneu
Liquiditätsreserve
Paragraph 444 a,
- Absatz 2,Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist, ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses der Liquiditätsreserve zuzuführen.
- Absatz 3,Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf der vorhergehenden Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sinkt durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve deren Stand unter den Sollbetrag, so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages zu erhöhen.