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BGBl. Nr. 609/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
609. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes)
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem sozialrechtliche Bestimmungen geändert werden — Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes)
Kundmachung BGBl. Nr. 609/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 144 § 0↗RIS↗
§ 444aaufgehoben
in Kraft 01.01.1983 – 31.12.1987 · idF BGBl. Nr. 647/1982 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987 § 444a↗RIS↗

Liquiditätsreserve

Paragraph 444 a,

  1. Absatz eins,Die Träger der Pensionsversicherung haben durch Einlagen im Sinne des Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 4, eine kurzfristig verfügbare Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve hat am Ende eines Geschäftsjahres ein Vierzehntel des Pensionsaufwandes dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).
  2. Absatz 2,Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist, ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses der Liquiditätsreserve zuzuführen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf der vorhergehenden Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sinkt durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve deren Stand unter den Sollbetrag, so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages zu erhöhen.