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BGBl. Nr. 651/1982

kundgemacht 30.12.1982 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1982, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1982× zu NO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 19 § 0↗RIS↗
§ 161neu
in Kraft 01.01.1983 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 651/1982 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 161↗RIS↗

römisch zwei. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer und dem Ständigen Ausschuß

Paragraph 161,

  1. Absatz eins,Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
  3. Absatz 3,Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
  4. Absatz 4,In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (Paragraph 166,) erlassen.