Absatz eins,Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht für möglich erachtet.
BGBl. Nr. 651/1982
651. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1982, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 165neu
Paragraph 165,
- Absatz 2,Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet wird.
- Absatz 3,Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Paragraphen 132 bis 136 und 138 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu verhängen, sofern nicht gemäß Paragraph 155, Absatz 3, von der Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb eines Monats zuzustellen.